Darüber hinaus hat der Beschuldigte Genugtuungen an die Geschädigten zu bezahlen. Die Vorinstanz ordnete schliesslich über den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und folgte damit dem Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Anordnung dieser stationären therapeutischen Massnahme ist vorliegend zu überprüfen. III. Massnahme