Insgesamt führten die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von ungefähr einem Drittel. Nach durchgeführter Zusatzstrafenbildung für die einzelnen Tatgruppen und unter Berücksichtigung der teilweise verminderten Schuldfähigkeit verurteilte die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland), wobei festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 (329 Tage) im vor-