Die mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz jeweils mit einer Reduktion der jeweiligen hypothetischen Strafe um ungefähr die Hälfte. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte zu einer Reduktion der jeweiligen hypothetischen Strafe um ungefähr einen Viertel. Unter dem Titel der Täterkomponenten wirkten sich die schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten als Jugendlicher leicht strafmindernd aus. Deutlich straferhöhend wurden die zahlreichen Vorstrafen berücksichtigt.