15 J.________ und K.________, wurde die objektive Tatschwere mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien nur leicht höher eingestuft. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das AIG wirkte sich das arrogante Verhalten des Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend aus. Die mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz jeweils mit einer Reduktion der jeweiligen hypothetischen Strafe um ungefähr die Hälfte.