Die objektive Tatschwere wurde in Bezug auf die Gewalt und Drohung zum Nachteil von J.________ und K.________ im Vergleich zum Referenzsachverhalt wegen der Eingriffsintensität (Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht), der Dauer sowie der Tatsache, dass sich das Verhalten des Beschuldigten gegen mehrere Polizisten richtete, deutlich höher eingestuft. Auch betreffend die Gewalt und Drohung zum Nachteil von H.________ wurde der Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht verschuldenserhöhend berücksichtigt. Da dieser Vorfall aber kürzer dauerte und weniger intensiv war als jener zum Nachteil von