Nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wich die Vorinstanz bereits in Bezug auf die objektive Tatschwere vom Referenzsachverhalt ab. Die Verletzungsfolgen führten betreffend die einfache Körperverletzung zum Nachteil von K.________ zu einer geringeren Einstufung der objektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere wurde in Bezug auf die Gewalt und Drohung zum Nachteil von J._____