Die Vorinstanz bildete darauf in einem ersten Schritt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe und ordnete diese hypothetischen Strafen in einem zweiten Schritt einzelnen Tatgruppen zu und definierte dabei die nötigen Zusatzstrafen. Im Wesentlichen entsprach das Verhalten des Beschuldigten jeweils den Referenzsachverhalten gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien). Nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.___