Betreffend die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das AIG, die Hausfriedensbrüche, die Beschimpfung und die Diebstähle nahm die Vorinstanz eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit an. Die Vorinstanz bildete darauf in einem ersten Schritt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe und ordnete diese hypothetischen Strafen in einem zweiten Schritt einzelnen Tatgruppen zu und definierte dabei die nötigen Zusatzstrafen.