9. Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz stellte zunächst eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, die mehrfach begangene einfache Körperverletzung und die mehrfach begangene Hinderung einer Amtshandlung fest. Betreffend die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das AIG, die Hausfriedensbrüche, die Beschimpfung und die Diebstähle nahm die Vorinstanz eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit an.