I.5 der Anklageschrift) Anlässlich einer Kontrolle bezeichnete der Beschuldigte am 24. August 2021 den Polizisten AA.________ als «Arschloch», wodurch er bewusst mündlich dessen Anspruch auf menschlich-sittliche Geltung verletzte. Er beging so eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.