1.2.4 und Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift präzisierte die Vorinstanz, dass es sich jeweils um eine einzige Widerhandlung gegen das AIG handelte. 8.4 Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3.1 der Anklageschrift) Der Beschuldigte hinderte am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________, vor dem Eingang des AK.________ eine Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Polizisten wollten den Beschuldigten infolge einer Meldung wegen Problemen im AL.________ einer Personenkontrolle unterziehen, woraufhin der Beschuldigte die Örtlichkeit verliess und kurze Zeit später selbstständig zurückkehrte.