6 Fälle) schuldig erklärt. Den erstinstanzlichen Schuldsprüchen liegen folgende von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalte zu Grunde: 8.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H.________ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) Am 7. Oktober 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, übte der Beschuldigte auf dem Weg vom Bahnhof, G.________ nach O.________, und im O.________, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) aus. Polizisten hielten ihn an und führten eine Personenkontrolle durch. Sie wollten mit ihm zum O._____