11 abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung Mit Blick auf die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werden die verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Schuldsprüchen und der Strafzumessung im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben.