SR 311.0) zu überprüfen. Neu zu verfügen ist sodann über die Löschung des (neu zu erstellenden) DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer hat sodann über eine allfällige Verlängerung der Sicherheitshaft zu entscheiden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil