6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 1825 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 1. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als