5. Für die Überhaft, welche nicht auf die noch offenen (Ersatzfreiheits-)Strafen angerechnet werden kann, sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird in das richterliche Ermessen gestellt. 6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, eventualiter zu Handen der KESB, zu entlassen. 7. Die übrigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen. 8. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verteilen. 9. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.