2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 01. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Der vorzeitige Strafvollzug sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 01. Februar 2023 bis 03. August 2023 (183 Tage) in Sicherheitshaft befunden hat. Die Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01. Februar 2023 vollständig verbüsst hat.