7 Dauer von 14 Tagen die besondere Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung an. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) verfügten in der Folge gestützt auf Art. 35 JVG eine maximal sechs Monate dauernde Einzelbehandlung ab dem 21. September 2022 (pag. 117.1 ff.). Die Vorinstanz verlängerte diese besondere Sicherheitsmassnahme mit Verfügung vom 7. März 2023 bis zum 30. April 2023 (pag. 1379 ff.). Auf Antrag des Regionalgefängnisses AG.________ genehmigte die Verfahrensleitung die verlangten Vollzugslockerungen per 26. April 2023,