Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 entliess die Vorinstanz den Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug und versetzte ihn zwecks Sicherstellung des Strafund Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft. Diese befristete sie unter Vorbehalt des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis zum 30. April 2023 (pag. 1281 ff.). Am 26. April 2023 verfügte die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs (SK 23 177, pag. 23 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2023 vom 23. Mai 2023, pag.