5. Vorzeitiger Strafvollzug, Sicherheitshaft und besondere Sicherheitsmassnahme nach Art. 35 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) Der Beschuldigte befand sich zwecks Verbüssung diverser Freiheitsstrafen bis zum 10. März 2022 im ordentlichen Strafvollzug. Vom 10. März 2022 bis zum 1. Februar 2023 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 42 f. und pag. 1281 ff.). Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 entliess die Vorinstanz den Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug und versetzte ihn zwecks Sicherstellung des Strafund Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft.