Sodann wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht (pag. 1558 ff.). Weder die Straf- und Zivilkläger 1-3 (H.________, J.________ und K.________) noch der Strafkläger (AA.________) noch die Strafklägerin (AD.________) liessen sich im oberinstanzlichen Verfahren vernehmen.