[Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2023 Berufung an (pag. 1296 ff.). Die Berufungserklärung, beschränkt auf die Frage der stationären therapeutischen Massnahme, folgte fristgerecht auf die mit Verfügung vom 6. April 2023 zugestellte Urteilsbegründung am 13. April 2023 (pag. 1520 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) erhob keine Anschlussberufung. Sodann wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht (pag.