Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AB.________ und PCN AC.________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).