13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je hälftig vom Gesuchsteller (betr. Gesuchsgegner 1) und vom Kanton Bern (betr. Gesuchsgegner 2) zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Betreffend den Gesuchsgegner 1 wäre das Ausstandsgesuch abzulehnen gewesen (vgl. Ziff. 10 in fine), hätte der Gesuchsteller nicht mit Replik vom 26. April 2023 Abstand von seinem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ genommen. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: