11. Vorliegend hat der Gesuchsgegners 2 gemäss Stellungnahme bereits als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern, geurteilt. Der Gesuchsgegner 2 war somit bereits in anderer Stellung (Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland) in der gleichen Sache (Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern) tätig. Diese Umstände können den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Oberrichter C.__