2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 9. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ rechtzeitig, d.h. ohne Verzug, gestellt wurde (die Verfügung mit Bekanntgabe der Kammerzusammensetzung wurde dem Gesuchsteller am 6. März 2023 zugestellt). Da sich der Gesuchsgegner 2 gemäss Stellungnahme vom 14. April 2023 aufgrund Vorbefassung (Art. 56 lit. b StPO) sowieso selber rekusiert hätte bzw. eine Mitteilung nach Art. 57 StPO erfolgt wäre, ist die Frage des Ausstands von Oberrichter C.________ auch aus diesem Grund zu behandeln.