2 7. Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Das noch zu behandelnde Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ wird gemäss mitgeteilter Kammerzusammensetzung beurteilt (Oberrichter Knecht, Oberrichterin Schwendener und Oberrichter Horisberger; Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2023, pag. 7).