6. Der Gesuchsteller replizierte mit Schreiben vom 26. April 2023 und teilte u.a. mit, dass gegen die Besetzung von Oberrichter A.________ nichts mehr eingewendet werde. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu behandeln bleibt das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________.