5. Der Gesuchsgegner 1 teilte mit Stellungnahme vom 18. April 2023 mit, dass er sich in strafrechtlichen Verfahren nach dem Gesetz orientiere und nicht nach dem Parteibuch. Die Zugehörigkeit einer Verfahrenspartei oder eines Zeugen zur SVP stelle seines Erachtens deshalb keinen Ausstandsgrund dar. Aus der Parteizugehörigkeit habe sich denn auch keine persönliche Freundschaft mit Regierungsrat D.________