zei am Nordring, Bern, geurteilt zu haben. Wäre der Gegenstand des Revisionsverfahrens und die frühere Rolle als Strafeinzelrichter früher bemerkt worden, hätte er sich selber rekursiert und diesen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung gestützt auf Art. 57 StPO mitgeteilt. Er ersuche deshalb darum, in diesem Verfahren durch ein Mitglied des Obergerichts ersetzt zu werden (pag. 13).