4. Der Gesuchsgegner 2 nahm mit Schreiben vom 14. April 2023 Stellung und führte darin aus, dass die pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit praxisgemäss keinen Ausstandsgrund darstelle und Ausstandsgesuche wie das vorliegende, die keine Gründe nennten, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein solle, unzulässig seien. Er möge sich hingegen daran erinnern, nach der Justizreform II als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern- Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspoli-