Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale A.________ Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 171 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen A.________, C.________ Gesuchsgegner 1 C.________ Gesuchsgegner 2 Gegenstand Ausstand Erwägungen: 1. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist ein Revisionsver- fahren von B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen das Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 21. April 2022 (PEN 20 435) hängig (SK 22 478). 2. Mit Gesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 beantragte der Gesuchsteller, Oberrichter A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 1) und Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 2) hätten im Revisionsverfahren SK 22 478 in den Ausstand zu treten. Es gehe nicht an, dass zwei SVP Oberrichter in ei- ner Dreierbesetzung über einen SVP Regierungsrat richteten, der ihm vor Regio- nalgericht durch falsches Zeugnis vorsätzlich Schaden zugefügt habe (pag. 1). 3. Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde den Gesuchsgegnern Gelegenheit gege- ben, innert 20 Tagen schriftlich zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gesuch nach durchgeführtem Schriften- wechsel in der Kammerzusammensetzung Oberrichter Knecht, Oberrichterin Schwendener und Oberrichter Horisberger beurteilt wird (pag. 7). 4. Der Gesuchsgegner 2 nahm mit Schreiben vom 14. April 2023 Stellung und führte darin aus, dass die pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit praxis- gemäss keinen Ausstandsgrund darstelle und Ausstandsgesuche wie das vorlie- gende, die keine Gründe nennten, weshalb die betreffende Gerichtsperson im kon- kreten Fall befangen sein solle, unzulässig seien. Er möge sich hingegen daran er- innern, nach der Justizreform II als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern- Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrecht- lich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspoli- zei am Nordring, Bern, geurteilt zu haben. Wäre der Gegenstand des Revisionsver- fahrens und die frühere Rolle als Strafeinzelrichter früher bemerkt worden, hätte er sich selber rekursiert und diesen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung gestützt auf Art. 57 StPO mitgeteilt. Er ersuche deshalb darum, in diesem Verfahren durch ein Mitglied des Obergerichts ersetzt zu werden (pag. 13). 5. Der Gesuchsgegner 1 teilte mit Stellungnahme vom 18. April 2023 mit, dass er sich in strafrechtlichen Verfahren nach dem Gesetz orientiere und nicht nach dem Par- teibuch. Die Zugehörigkeit einer Verfahrenspartei oder eines Zeugen zur SVP stelle seines Erachtens deshalb keinen Ausstandsgrund dar. Aus der Parteizugehörigkeit habe sich denn auch keine persönliche Freundschaft mit Regierungsrat D.________ 6. Der Gesuchsteller replizierte mit Schreiben vom 26. April 2023 und teilte u.a. mit, dass gegen die Besetzung von Oberrichter A.________ nichts mehr eingewendet werde. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ ist folglich als ge- genstandslos abzuschreiben. Zu behandeln bleibt das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________. 2 7. Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, entscheidet das Beru- fungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Das noch zu behandelnde Ausstandsge- such gegen Oberrichter C.________ wird gemäss mitgeteilter Kammerzusammen- setzung beurteilt (Oberrichter Knecht, Oberrichterin Schwendener und Oberrichter Horisberger; Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2023, pag. 7). 8. Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kennt- nis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (BOOG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 9. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ rechtzeitig, d.h. ohne Verzug, gestellt wurde (die Verfügung mit Be- kanntgabe der Kammerzusammensetzung wurde dem Gesuchsteller am 6. März 2023 zugestellt). Da sich der Gesuchsgegner 2 gemäss Stellungnahme vom 14. April 2023 aufgrund Vorbefassung (Art. 56 lit. b StPO) sowieso selber rekusiert hät- te bzw. eine Mitteilung nach Art. 57 StPO erfolgt wäre, ist die Frage des Ausstands von Oberrichter C.________ auch aus diesem Grund zu behandeln. 10. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert. Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorlie- gen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stel- lung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war, wobei Gleichheit der Angelegenheit auch bei eng zu- sammenhängenden Strafverfahren angenommen wird (BOOG, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 58 StPO). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstands- 3 begehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.1). 11. Vorliegend hat der Gesuchsgegners 2 gemäss Stellungnahme bereits als Gerichts- präsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Gesuchsteller in einem Strafverfahren u.a. wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern, geurteilt. Der Gesuchs- gegner 2 war somit bereits in anderer Stellung (Gerichtspräsident des Regionalge- richts Bern-Mittelland) in der gleichen Sache (Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Hinterhof der Kantonspolizei am Nordring, Bern) tätig. Diese Umstände können den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Ober- richter C.________ ersuchte vor diesem Hintergrund denn auch selbst darum, im Revisionsverfahren SK 22 478 durch ein anderes Mitglied des Obergerichts ersetzt zu werden. Die Kammer kann sich den Ausführungen des Gesuchsgegners 2 an- schliessen. 12. Dem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ bzw. dessen eigenem Er- suchen um Ausstand ist nach dem Gesagten zu folgen. Der am Revisionsverfahren 22 478 beteiligte Oberrichter C.________ hat in den Ausstand zu treten. Die 1. Strafkammer hat sich für das hängige Verfahren SK 22 478 neu zusammenzuset- zen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je hälftig vom Gesuchsteller (betr. Gesuchsgegner 1) und vom Kanton Bern (betr. Gesuchsgegner 2) zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Betreffend den Gesuchsgegner 1 wäre das Ausstandsge- such abzulehnen gewesen (vgl. Ziff. 10 in fine), hätte der Gesuchsteller nicht mit Replik vom 26. April 2023 Abstand von seinem Ausstandsgesuch gegen Oberrich- ter A.________ genommen. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 gegen Oberrichter A.________ wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 und 3. April 2023 gegen Oberrichter C.________ wird gutgeheissen. Der am Revisionsverfahren SK 22 478 beteiligte Oberrichter C.________ hat in den Ausstand zu treten. 3. Die 1. Strafkammer hat sich für das hängige Revisionsverfahren SK 22 478 mit sepa- rater Verfügung neu zusammenzusetzen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von CHF 300.00 dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. 5. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - den Gesuchsgegnern 1 und 2 - den Gesuchsgegnern 1-7 im Revisionsverfahren SK 22 478 Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5