VII. Verfügung (Einziehung) Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Die am 20. September 2017 bei C.________ sichergestellten (pag. 14) und mit Verfügung vom 28. Juni 2021 beschlagnahmten (pag. 807.2 f.) drei Diffuser und 26 Raumdüfte (6 Aluflaschen und 20 Plastikflaschen F.__