Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'750.60 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'750.60, ausmachend CHF 3'167.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'583.55 besteht keine Rückzahlungspflicht.