In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer die Zeitdauer für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 18 Stunden als überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung im Wesentlichen auf das bei der Vorinstanz gehaltene Plädoyer zurückgreifen konnten und bereits Aktenkenntnis hatte. Trotz der seither vergangenen Zeitspanne erachtet die Kammer hierfür – nebst der berücksichtigten Besprechungszeit mit dem Beschuldigten – einen Aufwand von 12 Stunden als angemessen. In Anbetracht der Verhandlungsdauer werden 4.5 Stunden Aufwand dazugerechnet. Entsprechend wird Rechtsanwalt B._____