60 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 26. Mai 2024 einen Aufwand von 21.93 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 159.60 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. 8.1% geltend (pag. 1340 ff.). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer die Zeitdauer für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 18 Stunden als überhöht.