Da das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch der Sanktion bestätigt wurden, ist er im wesentlichen Punkt unterlegen. Aufgrund des Verzichts auf die Landesverweisung ist das oberinstanzliche Urteil dennoch milder als dasjenige der Vorinstanz. Damit kann der Beschuldigte nicht als vollständig unterliegend gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Folge lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'333.35, zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'166.65 entfallen auf den Kanton Bern.