Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3’500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch. Da das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch der Sanktion bestätigt wurden, ist er im wesentlichen Punkt unterlegen.