24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 10'000.00 ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Zufolge des oberinstanzlich bestätigten Schuldspruchs werden diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.