66a Abs. 2 StGB). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Kammer – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht davon ausgeht, die gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschuldigten stelle eine Frage des Vollzugs dar und sei somit erst zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, zumal der Entscheid, ob die Landesverweisung vollzogen wird oder nicht, nur vom Beschuldigten allein, nicht aber von dessen Angehörigen abhängig gemacht wird (vgl. Art. 66d StGB). VI. Kosten und Entschädigung