58 Stande wäre, selbst für sich und ihre Kinder zu sorgen. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung gerade noch zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird daher ausnahmsweise verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).