Da der schwer erkrankten Ehefrau ein Umzug in den Kosovo nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters allein mit den noch eher jüngeren Kindern angesichts der innerfamiliären Rollenteilung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und den Kindern fortan während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten etc. gepflegt werden, wobei unklar ist, ob seine Ehefrau angesichts ihres gesundheitlichen Zustands überhaupt in der Lage wäre zu reisen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).