nicht zu vernachlässigen, sie bewegt sich jedoch nicht im Bereich der schweren Delinquenz. Ein relevantes Rückfallrisiko kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Seit dem Vorfall ist der Beschuldigte zwar noch dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, allerdings handelt es sich dabei nicht um schwere und bereits länger zurückliegende Delinquenz. Auf der anderen Seite würde bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung das aktuell und seit mehreren Jahren intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Davon betroffen wären sowohl seine Ehefrau wie auch die zwei gemeinsamen Kinder, welche alle die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.