Insgesamt kann sich die durch die Tatbegehung manifestierte Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit gerade noch als leicht beurteilt werden. Die weiteren vom Beschuldigten begangenen leichten bis sehr leichten Delikte liegen zudem bereits länger zurück. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall.