57 Die für den gewerbsmässigen Betrug ausgesprochene Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten liegt gerade noch unter zwei Jahren. Die Tat und das Vorgehen gegen die betagte C.________ war zwar verwerflich und der Beschuldigte zeigte sich weder einsichtig noch reuig. Allerdings ist es bei einer Tat während rund drei Monaten und daher während einer relativ kurzen Dauer geblieben. Insgesamt kann sich die durch die Tatbegehung manifestierte Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit gerade noch als leicht beurteilt werden.