Diese Anwesenheitsdauer kann noch nicht als besonders lang angesehen werden und begründet folglich auch keinen Härtefall. Sprachlich und wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz integriert; er ist erwerbstätig und weist keine Schulden mehr auf. Weiter ist er seit rund zehn Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die seit 2002 eingebürgert ist, Französisch spricht und beruflich integriert ist. Allerdings wies sie im Jahr 2019 Betreibungen in Höhe von CHF 66'230.45 auf (pag. 881), was gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration spricht.