56 23.2.6 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte hat bis zum Alter von drei Jahren und später von 2005 bis 2014 im Kosovo gelebt. Er spricht Albanisch und verfügt im Kosovo über einen Bekanntenkreis; soweit bekannt leben zumindest seine Eltern und weitere Verwandte dort. Zudem war er während rund neun Jahren im Kosovo erwerbstätig. In der Schweiz lebt der Beschuldigte seit rund zehn Jahre. Diese Anwesenheitsdauer kann noch nicht als besonders lang angesehen werden und begründet folglich auch keinen Härtefall.