Zu prüfen ist mithin, ob es den Kindern und der Ehefrau des Beschuldigten, welche die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und somit in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigte Personen sind, ohne weiteres zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo (oder auch nach Montenegro) überzusiedeln und dort während der Dauer der Ausweisung zu leben. In diesem Punkt teilt die Kammer also die Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft nicht, wonach mit dem Hinweis, R.________ und die Kinder könnten den Beschuldigten im Kosovo besuchen, dieser Punkt bereits abgehandelt wäre und kein Härtefall vorliege.