Der Beschuldigte lebt nach den voranstehenden Ausführungen seit rund zehn Jahren (Heirat 8. November 2014) in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, R.________, und seinen zwei minderjährigen Kindern. Es ist von einem gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen