Den überwiegenden Teil seiner Freizeit verbringe er mit seiner Familie (pag. 1153). Das Familienleben ist damit als intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat nebst seiner Kernfamilie keine näheren Verwandten oder Familienangehörigen in der Schweiz; seine Eltern leben im Kosovo und seine Schwester in Deutschland (pag. 1307 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte lebt nach den voranstehenden Ausführungen seit rund zehn Jahren (Heirat 8. November 2014) in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, R.________, und seinen zwei minderjährigen Kindern.